Lieferungen- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1.
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art- auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3.
Konstruktionen und die hierzu nötigen Unterlagen werden dem Besteller nur und ausschließlich zu dem mitgeteilten Zweck zur Verfügung gestellt. Nutzt der Besteller die Leistungen des Lieferers, um auf dieser Grundlage Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen, so ist dies nur zulässig, wenn dies bereits bei Vertragsschluss so angezeigt wurde. Die Nutzung von Ingenieursleistungen des Lieferers gegenüber weiteren, nicht mitgeteilten Dritten ist ausgeschlossen und stellte insoweit eine Urheberrechtsverletzung dar.
II. Preis und Zahlung
1.
Zu den Preisen des Lieferers kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Zahlungen ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar sofort netto Kasse nach Erhalt der Rechnung.
2.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller sofort fällig.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Zahlen, Unterlagen, Skizzen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Leistung nebst Unterlagen das Büro des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6.
Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.2 dieser Bedingungen.
IV. Beschaffenheitsvereinbarung
Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. gelten, soweit sie nicht in die schriftliche Auftragsbestätigung aufgenommen worden sind, nicht als Beschaffenheitsvereinbarung. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
Zur Überprüfung dem Lieferer vom Besteller bekanntgegebener Maße, Gewichte usw. ist der Lieferer nicht verpflichtet. Das gleiche gilt für statische oder sonstige bautechnische Voraussetzungen der Aufstellung und Montage der Anlage beim Besteller.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges, der Verschlechterung oder Beschädigung, geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk bestimmungsgemäß verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. In jedem Falle geht die Gefahr über mit Lagerung der zum Lieferumfang gehörenden Gegenstände auf der Montagestelle. Das gilt auch, soweit eine Abnahme zu erfolgen hat.
Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers zur Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Leistungen des Lieferers verpflichtet.
2.
Unbeschadet der übergegangenen Gefahr hat der Besteller die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz der vom Lieferer auf der Montagestelle ordnungsgemäß gelagerten Gegenstände vor den auf einer Baustelle üblichen Gefahren zu gewährleisten. Das beinhaltet den Schutz vor unbefugtem Zutritt und Zugriff Dritter, vor Diebstahl und Feuer sowie die Einbeziehung der noch nicht Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in bestehende oder abzuschließende Versicherungen des
Bestellers.
3.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Rügepflicht gem. § 377 HGB
Der Besteller hat offensichtliche Mängel der Lieferung mit Empfang der Ware schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Widrigenfalls verliert er seine Rechte auf Gewährleistung. Bei zumutbarer Prüfung erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen nach Übergabe zu rügen; nicht erkennbare Mängel in drei Werktagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach Übergabe.
VII. Eigentumsvorbehalt/Nutzungsrecht
1.
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Lieferers.
Das Recht zur Nutzung von Konstruktionen besteht frühestens nach Erlöschen des Eigentumsvorbehalts.
2.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
4.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
5.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.
Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des Liefergegenstandes an den Lieferer abgetreten. Zum Weiterverkauf ist der Besteller nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die ihm hieraus gegen den Abnehmer erwachsende Forderung auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware des Lieferers ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist dem Lieferer zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändung oder andere Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes oder Rechte des Lieferers durch Dritte verpflichtet.
Der Besteller ist trotz der Abtretung neben dem Lieferer zur Forderungseinziehung ermächtigt. Der Lieferer wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf jederzeitiges Verlangen des Lieferers hat der Besteller diesem die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Der Besteller verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.
VIII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung oder Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Kosten dadurch wesentlich erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller an einen anderen Ort als den vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde.
4.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt und den Mangel auch innerhalb einer weiteren Nachfrist nicht beseitigt oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt IX.2 dieser Bedingungen.
5.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8.
Die in Abschnitt VIII. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
a) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 7 ermöglicht,
c) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
IX. Haftung
1.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.
2.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
f) bei Vorsatz
g) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
h) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
i) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
j) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.